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Fahrtenbuch: Behörden können Autofahrer nach Verkrehsverstößen zwingen

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Von: Simon Mones

Lässt sich ein Verkehrsverstoß nicht aufklären, müssen Halter oftmals ein Fahrtenbuch führen. Auch bei Dienstwagen kann das Finanzamt dies fordern.

Wer mit seinem Auto unterwegs ist, steigt in der Regel einfach ein und fährt los. Doch nicht immer ist das so einfach, denn es gibt Fälle, in denen müssen Autofahrer ihre Fahrten in einem Fahrtenbuch vermerken. Für diese Pflicht kann es unterschiedliche Gründe geben.

Etwa dann, wenn die Identität des Fahrers nach einem Verkehrsverstoß nicht klar ist. In diesem Fall kann der Halter von den Behörden zur Mitnahme eines Fahrtenbuches verpflichtet werden. Zudem hat er eine Mitwirkungspflicht und muss die Bußgeldbehörde dabei unterstützen, den Fahrer zu ermitteln.

Ein Fahrtenbuch liegt auf einer Landkarte. Daneben ein Modellauto und ein Kugelschrieber.
In gewissen Fällen kann ein Fahrtenbuch Pflicht sein. © blickwinkel/Imago

Fahrtenbuch: Verkehrsverstöße können zur Pflicht führen

Die Auflage kommt dann infrage, wenn es sich um schwere Verkehrsverstöße handelt – beispielsweise solche, bei denen es Punkte in Flensburg gibt. Erforderlich ist, dass „trotz ausreichender Ermittlungen“ der Fahrer oder die Fahrerin nicht feststellbar ist. Dabei hat der Halter gegenüber der Behörde die schon erwähnte Mitwirkungspflicht.

Welche Fahrten festgehalten werden müssen, regelt dabei § 31a StVZO. Dort heißt es in Absarz 2: „Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt.“ Festzuhalten sind dabei folgende Daten:

Autofahrer zudem darauf achten, dass das Fahrtenbuch korrekt geführt wird – auch wenn sie ihr Auto an Freunde oder Familie verleihen. Anderenfalls kann ein Bußgeld von über 100 Euro verhängt werden.

Fahrtenbuch: Pflicht gilt auch für Dienstwagen

Darüber hinaus kann ein Fahrtenbuch auch dann Pflicht sein, wenn selbstständige Unternehmer ihren Dienstwagen auch für privaten Zwecke nutzen. Der Grund: der Firmenwagen bietet steuerliche Vorteile, die aber nur für gewerbliche Zwecke vorgesehen sind.

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Insbesondere bei Ein-Personen-Unternehmen vermutet das Finanzamt von vorneherein eine private Nutzung. Entsprechend wird in vielen Fällen die Führung eines Fahrtenbuchs gefordert, bis diese Vermutung bestätigt oder widerlegt wird. Dieses muss dabei nicht mehr grundsätzlich handschriftlich geführt werden, sondern kann auch digital per Smartphone-App erfolgen. Hierfür braucht es jedoch das Okay des Finanzamts. (Mit Material der dpa)

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